Unterlassene Hilfeleistung

Jeder muss bei Unglücksfällen helfen, soweit es erforderlich und den Umständen nach zumutbar ist. Die Verpflichtung zur Ersten Hilfe entfällt erst dann, wenn sie beispielsweise aufgrund einer Eigengefährdung oder wegen etwaiger Verletzungen wichtiger Pflichten nicht zumutbar ist. Unterlassene Hilfeleistung ist nach § 323c Strafgesetzbuch strafbar.

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