Lärmeinwirkung an Arbeitsplätzen

Die Lärmeinwirkung an Arbeitsplätzen wird anhand des Tages-Lärmexpositionspegels und des Spitzenschallpegels beurteilt.

Der Tages-Lärmexpositionspegel, angegeben in dB(A), ist die durchschnittliche Lärmeinwirkung während einer achtstündigen Arbeitsschicht. Ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter über die Gefährdung informieren oder unterweisen und ihnen Gehörschutz bereitstellen. Außerdem haben sie Anspruch auf audiometrische Vorsorgeuntersuchungen. Ab einem Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) sind die Mitarbeiter dazu verpflichtet, den bereitgestellten Gehörschutz zu benutzen. Zudem muss der jeweilige Arbeitsbereich als Lärmbereich gekennzeichnet werden.

Der Spitzenschallpegel, angegeben in dB(C), erfasst extrem hohe Schallpegel, wie zum Beispiel lautes Knallen oder Explosionen, die schon nach kurzer Zeit und einmaliger Einwirkung zu akuten Schädigungen des Gehörs führen können. Wird in Arbeitsbereichen ein Spitzenschallpegel von 135 dB(C) bzw. 137 dB(C) erreicht, müssen diese als Lärmbereiche gekennzeichnet sowie Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

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