Lärmschutz
Lärmschutz besteht aus technischen, organisatorischen und persönlichen Maßnahmen, wobei technische und organisatorische Maßnahmen Vorrang haben. Technische Maßnahmen sind zum Beispiel - Lärmminderung an der Schallquelle durch konstruktive Gestaltung (primärer Schallschutz), etwa durch die Verwendung lärmarmer Maschinen und Bauelemente oder durch den Einsatz von Schalldämpfern
- Lärmminderung durch Minderung der Schallausbreitung (sekundärer Schallschutz), zum Beispiel durch Kapselung und Schallisolierung der Schallquellen; durch Abschirmwände oder schallschluckende Decken oder raumakustische Maßnahmen
- Lärmminderung am Empfangsort durch schalldämmende Kabinen, Boxen, Nischen
- Anwendung lärmarmer Technologien oder Arbeitsverfahren.
Organisatorische Maßnahmen sind zum Beispiel: - räumliche Trennung von lauten und leisen Arbeitseinrichtungen oder Arbeitsplätzen
- zeitliche Verlegung lärmintensiver Arbeiten
- Beschränkung der Arbeitszeiten an lärmintensiven Arbeitsplätzen (Lärmpausen).
Persönliche Schutzmaßnahmen sind notwendig, wenn der Tages-Lärmexpositionspegel trotz technischer und organisatorischer Maßnahmen nicht unter 80 dB(A) abgesenkt werden kann. Ab diesem Wert muss der Unternehmer den Beschäftigten Gehörschutz zur Verfügung stellen. Ab einem Beurteilungspegel von 85 dB(A) sind die Beschäftigten verpflichtet, den bereitgestellten Gehörschutz zu tragen. Diese Bereiche müssen mit dem Gebotszeichen „Gehörschutz benutzen“ als Lärmbereich gekennzeichnet sein.