Lärmbereich

Wenn an einem Arbeitsplatz oder in einem Arbeitsbereich ein Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) oder ein Spitzenschallpegel von 135 dB(C) erreicht wird, spricht man von einem Lärmbereich. Für den Arbeitgeber besteht dann Informations- und Unterweisungspflicht. Außerdem muss er den in Lärmbereichen tätigen Mitarbeitern Gehörschutz zur Verfügung stellen. Zudem haben die Mitarbeiter Anspruch auf audiometrische Vorsorgeuntersuchungen.

Ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) oder einem Spitzenschallpegel von 137 dB(C) müssen Lärmbereiche mit dem Gebotszeichen „Gehörschutz benutzen“ gekennzeichnet werden. Für dort tätige Mitarbeiter besteht die Pflicht, Gehörschutz zu benutzen. Außerdem haben sie Anspruch auf regelmäßige Gehöruntersuchungen durch einen Arzt oder den Betriebsarzt.

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