Gefährdungsbeurteilung

Jeder Unternehmer muss nach dem Arbeitsschutzgesetz (§§ 5 und 6) eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Gefährdungen und Belastungen für die Beschäftigten ergeben sich z. B. aus der Art des Arbeitsplatzes oder durch Maschinen, Gefahrstoffe, Lärm usw. Sie werden tätigkeitsbezogen ermittelt.

Aus den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung werden die notwendigen Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes abgeleitet.

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