Unfallanzeigen

Unfallanzeigen halten die Umstände eines Arbeitsunfalls fest (Wo geschah der Unfall? Wodurch? u. Ä.).
Der Unternehmer ist zur Anzeige verpflichtet, wenn ein Beschäftigter aufgrund eines Arbeitsunfalls mehr als drei Kalendertage arbeitsunfähig ist.

Innerhalb von drei Tagen erhält der Unfallversicherungsträger zwei Exemplare der Unfallanzeige, ein Exemplar erhält das Amt für Arbeitsschutz (Gewerbeaufsichtsamt) und ein Exemplar der Betriebs- beziehungsweise Personalrat.

Bei tödlichen Unfällen und Massenunfällen müssen der Unfallversicherungsträger und das Amt für Arbeitsschutz (Gewerbeaufsichtsamt) sofort telefonisch benachrichtigt werden.

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