Gefahrstoffe

Die Gefahrstoffverordnung definiert Gefahrstoffe wie folgt:

  1. Gefährliche Stoffe und Zubereitungen (künftig Gemische genannt) mit folgenden Eigenschaften:

  2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind
  3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach Nr. 1 oder 2 entstehen oder freigesetzt werden
  4. Stoffe und Zubereitungen, die die Kriterien nach Nr. 1 bis 3 nicht erfüllen, aber auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können
  5. Alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist

Einstufung und Kennzeichnung

1. Gefahrstoffe müssen in Abhängigkeit ihrer gefährlichen Eigenschaften eingestuft sein.
2. Verpackungen (Behälter/Gebinde), die Gefahrstoffe enthalten, müssen gekennzeichnet sein.

Seit 1. Dezember 2010 müssen neu in Verkehr gebrachte reine Stoffe nach den Vorgaben der CLP-VO (EU-GHS) eingestuft und gekennzeichnet werden. Für Gemische gilt diese Forderung erst ab 1.6.2015. Bis dahin ist die Einstufung und Kennzeichnung von Gemischen nach dem alten EU-Recht vorgeschrieben. Die Hersteller können aber freiwillig bereits jetzt die neuen Einstufungs- und Kennzeichnungsregelungen bei Gemischen anwenden.

Gefahrstoffe müssen so verpackt sein, dass vom Inhalt nichts nach außen dringen kann. Werden Gefahrstoffe umgefüllt, ist die Kennzeichnung zu übernehmen.
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