Gefahrstoffe
Die Gefahrstoffverordnung definiert Gefahrstoffe wie folgt:
- Gefährliche Stoffe und Zubereitungen (künftig Gemische genannt) mit folgenden Eigenschaften:
- explosionsgefährlich,
- brandfördernd,
- hochentzündlich,
- leichtentzündlich,
- entzündlich,
- sehr giftig,
- giftig,
- gesundheitsschädlich,
- ätzend,
- reizend,
- sensibilisierend,
- krebserzeugend,
- fortpflanzungsgefährdend (fruchtbarkeitsgefährdend bzw. fruchtschädigend),
- erbgutverändernd
- umweltgefährlich
- Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind
- Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach Nr. 1 oder 2 entstehen oder freigesetzt werden
- Stoffe und Zubereitungen, die die Kriterien nach Nr. 1 bis 3 nicht erfüllen, aber auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können
- Alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist
Einstufung und Kennzeichnung
1. Gefahrstoffe müssen in Abhängigkeit ihrer gefährlichen Eigenschaften eingestuft sein.
2. Verpackungen (Behälter/Gebinde), die Gefahrstoffe enthalten, müssen gekennzeichnet sein.
Seit 1. Dezember 2010 müssen neu in Verkehr gebrachte reine Stoffe nach den Vorgaben der CLP-VO (EU-GHS) eingestuft und gekennzeichnet werden. Für Gemische gilt diese Forderung erst ab 1.6.2015. Bis dahin ist die Einstufung und Kennzeichnung von Gemischen nach dem alten EU-Recht vorgeschrieben. Die Hersteller können aber freiwillig bereits jetzt die neuen Einstufungs- und Kennzeichnungsregelungen bei Gemischen anwenden.
Gefahrstoffe müssen so verpackt sein, dass vom Inhalt nichts nach außen dringen kann. Werden Gefahrstoffe umgefüllt, ist die Kennzeichnung zu übernehmen.